Wir wollen uns alle in der Schule wohlfühlen. Dazu müssen wir uns an einige Regeln halten:
• Ich gehe höflich mit meinen Mitschülern/innen und Lehrer/innen um. Dazu gehören Wörter wie “bitte“, “danke“, “guten Tag“, …
• Ich bin allen anderen gegenüber rücksichtsvoll.
• Andere lache ich nicht aus, sondern versuche ihnen zu helfen.
• Ich bemühe mich, andere zu verstehen und trage eine Meinungsverschiedenheit mit Worten aus. Dabei verzichte ich auf Schimpfwörter und achte auf meinen Tonfall und die Lautstärke.
• Ich gehe mit allen Sachen schonend um, damit andere sie noch benutzen können.
• In einer sauberen Umgebung fühle ich mich wohl. Deshalb bin auch ich für die Sauberkeit in der Schule, in den Toiletten und im Schulhof verantwortlich. Ich helfe mit, Ordnung zu halten, auch wenn die Unordnung nicht durch mich entstanden ist.
• Während der Unterrichtszeit bewege ich mich im Schulhaus besonders leise, um andere nicht zu stören.
• Nach der Pause räume ich meine Spielgeräte in die Pausenkiste, gehe in das Klassenzimmer und beschäftige mich möglichst leise an meinem Platz.
Computernutzungsordnung der Johann-Anton-von-Zehmen-Grundschule Aurach
A. Allgemeines
Nachfolgende Regelung gilt für die Benutzung von schulischen Computereinrichtungen durch Schüler im Rahmen des Unterrichts und zur Festigung der Medienkompetenz außerhalb des Unterrichts. Sie gilt nicht für eine rechnergestützte Schulverwaltung. Die Johann-Anton-von-Zehmen-Grundschule Aurach gibt sich für den Umgang mit diesem Medium die folgende Nutzungsordnung. Sie ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung.
B. Regeln für die Nutzung
§1 Die Arbeit am Computer, Passwörter
Wird mit dem Computer gearbeitet, dürfen die Schüler nur die von der Lehrkraft erlaubten Programme oder Webseiten nutzen und nur die anfallenden Arbeitsaufträge erledigen. Andere Nutzungen sind nicht erlaubt.
Für die Arbeit mit dem Server der Schule erhalten die Schüler eine individuelle Nutzerkennung (Benutzername, Passwort), mit der sie sich anmelden können. Nach Beendigung der Nutzung hat sich der Schüler abzumelden. Für unter der Nutzerkennung erfolgte Handlungen (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Aufforderung zu Straftaten usw.) kann der Schüler verantwortlich gemacht werden. Deshalb muss das Passwort vertraulich behandelt werden.
Das Arbeiten unter einem fremden Passwort ist verboten. Wer ein fremdes Passwort erfährt, ist verpflichtet, dieses der Schulleitung oder dem Systembetreuer unverzüglich mitzuteilen. Die Schulleitung ist berechtigt, die Zugangsdaten eines Nutzers unverzüglich zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Passwort durch unberechtigte Personen genutzt wird; der betroffene Nutzer wird hierüber informiert und erhält ein neues Passwort zugeteilt, soweit er nicht selbst bewusst zu dem Missbrauch beigetragen hat.
§2 Verbotene Nutzungen
Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Strafrechts, Urheberrechts und des Jugendschutzrechts sind zu beachten. Es ist verboten, pornographische, gewaltverherrlichende oder rassistische Inhalte aufzurufen oder zu versenden. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen.
§3 Datenschutz und Datensicherheit
Die Schule ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren. Diese Daten werden spätestens zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres gelöscht. Die Schule gibt die gespeicherten Daten nicht an Dritte weiter. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. In diesem Falle werden nur solche Informationen weitergegeben, zu deren Weitergabe die Schule gesetzlich verpflichtet ist. Die Schule wird von ihren Einsichtsrechten nur in Fällen des Verdachts von Missbrauch und durch verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch machen.
Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses im Sinne des § 88 TKG wird gewährleistet.
Veränderungen der Installation und Konfiguration, der von der Schule gestellten Computersysteme und des Netzwerkes (z.B. durch das Einschleusen von Viren, Würmern oder Trojanischen Pferden) sowie Manipulationen an der schulischen Hardwareausstattung sind untersagt. Fremdgeräte (insbesondere private Notebooks oder sonstige mit drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerktechniken ausgestattete digitale Endgeräte) dürfen nicht ohne Zustimmung der aufsichtführenden Lehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person an Computersysteme der Schule oder an das schulische Netzwerk angeschlossen werden. Unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien (z.B. Grafiken, Videos, Musik usw.) aus dem Internet, ist zu vermeiden. Sollte ein Nutzer unberechtigt größere Datenmengen in seinem Arbeitsbereich ablegen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen.
Gespeicherte Schülerdaten werden spätestens zu Beginn eines neuen Schuljahres gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauches der schulischen Computer begründen. Die für die Computerinfrastruktur Verantwortlichen haben die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die vorgenannten Systeme bekannt gewordenen Daten geheim zu halten. Zulässig sind Mitteilungen, die zum Betrieb der Rechner und Dienste, zur Erstellung von Abrechnungen, zur Anzeige strafbarer Handlungen und zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen erforderlich sind.
§4 Schutz der Geräte
Die Bedienung der Hard- und Software hat entsprechend den Anweisungen der Lehrkraft zu erfolgen. Störungen oder Schäden sind sofort der betreffenden Lehrkraft zu melden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen. Die Tastaturen sind durch Schmutz und Flüssigkeiten besonders gefährdet. Deshalb ist während der Nutzung der Schulcomputer Essen und Trinken verboten.
§5 Nutzung von Informationen aus dem Internet
Der Internet-Zugang soll grundsätzlich nur für schulische Zwecke genutzt werden. Als schulisch ist auch ein elektronischer Informationsaustausch anzusehen, der unter Berücksichtigung seines Inhalts und des Adressatenkreises mit der schulischen Arbeit im Zusammenhang steht.
Der Download, d.h. das Kopieren, von Dateien (vor allem von Musikstücken und Filmen), die in so genannten File-Sharing-Netzwerken angeboten werden, sind untersagt. Auch die Umgehung von Kopierschutzmechanismen ist generell nicht erlaubt. Bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind insbesondere Urheber- oder Nutzungsrechte §§ 44a ff. UrhG zu beachten.
Die Installation von heruntergeladenen Anwendungen auf von der Schule zur Verfügung gestellten Computern ist nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche Person zulässig.
Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich.
Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden.
§6 Versenden von Informationen in das Internet
Werden Informationen unter dem Absendernamen der Schule in das Internet versandt, geschieht das unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. So dürfen zum Beispiel digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Erlaubnis der Urheber in eigenen Internetseiten verwandt werden. Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht. Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Fotos und Schülermaterialien im Internet ist nur gestattet mit der Genehmigung der Schülerinnen und Schüler sowie im Falle der Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten.
§7 Nutzungsberechtigung
Außerhalb des Unterrichts kann im Rahmen der medienpädagogischen Arbeit ein Nutzungsrecht gewährt werden. Die Entscheidung darüber und welche Dienste genutzt werden können, trifft die Schule. Alle Nutzer werden über diese Nutzungsordnung unterrichtet. Die Schülerinnen und Schülerinnen sowie im Falle der Minderjährigkeit ihre Erziehungsberechtigten, versichern durch ihre Unterschrift, dass sie diese Ordnung anerkennen. Dies ist Voraussetzung für die Nutzung. Eigenes Arbeiten am Computer außerhalb des Unterrichts ist für Schülerinnen und Schüler nur unter Aufsicht möglich.
Aurach, im Juli 2022
Nutzungsordnung zum Videounterricht Stand Februar 2021 Präambel Distanzunterricht per Videoübertragung inklusive Nutzung des Chats ist dem Präsenzunterricht der Schule gleichgestellt. Daher gelten im Prinzip die gleichen Verhaltensregeln wie in der Schule. Gleichwohl sind verfahrensbedingt Anpassungen der Regelungen an die Situation der Distanz und der technischen Abläufe – wie folgt – nötig.
Teilnahme 1. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend. Sie unterliegt der Schulpflicht. 2. Bei Verhinderung der Teilnahme z.B. aus Krankheitsgründen muss das Kind von den Eltern auf üblichem Weg entschuldigt werden. 3. Die Schülerinnen und Schüler müssen zur vorgegebenen Zeit pünktlich im Unterricht erscheinen. Da beim Einloggen gelegentlich Verzögerungen oder Funktionsstörungen auftreten können, sollte man spätestens 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn mit dem Einloggen beginnen. 4. Die Schülerinnen und Schüler dürfen während des Videounterrichts ihren Arbeitsplatz nicht ohne Erlaubnis der Lehrkraft verlassen. Ein notwendiger Toilettengang z.B. ist – wie in der Schule auch – der Lehrkraft anzuzeigen. Nach der Unterbrechung muss man unverzüglich an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. 5. Bei unzuverlässiger Teilnahme am Videounterricht kann die Lehrkraft von der Schülerin / vom Schüler das dauerhafte Einschalten ihrer/ seiner Webcam verlangen.
Sicherheit, Nutzerverhalten 6. Der Link zur Einwahl in den Videounterricht darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Nutzer der Mailbox, in die der Videounterrichtslink eingeht, haben dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Zugriff auf die Mails erfolgen kann. 7. Die Videokonferenz der Schule ist ein Medium zur Vermittlung des Unterrichtsstoffes und zur Pflege einer guten Gemeinschaft. Anderweitige Verwendung und Missbrauch ist nicht gestattet. Bei Störungen des Videounterrichts durch die Schülerinnen und Schüler erfolgen die üblichen Ordnungsmaßnahmen der allgemeinen Schulordnung. Kosten, die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstörungen bzw. deren Ermittlung entstehen, haben die Eltern zu tragen. Bei wiederholten Störungen kann die Schulleitung andere Formen des Unterrichtes anordnen. Sollte der Missbrauch über ein Leihgerät der Schule erfolgen, kann die Schule aufgrund des Verstoßes gegen die Regelungen des Leihvertrags das Gerät einziehen. 8. Die Schülerinnen und Schüler dürfen sich nur mit eigenem Namen anmelden. Eine Anmeldung unter einem anderen Namen oder Begriff ist verboten. Ebenso wenig sind Zusatzzeichen (z.B. Emojis) erlaubt. Verboten ist vor allem auch eine zweite Anmeldung zu einer schon bestehenden Anmeldung, insbesondere unter einem anderen Namen oder Begriff. 9. Befindet man sich nach der Anmeldung in dem virtuellen Warteraum, muss man so lange warten, bis man eingelassen wird. Auch hier darf man sich nicht ein zweites Mal oder mehrfach anmelden. Das gilt auch für eine Wieder-Anmeldung untertags nach einer Unterbrechung der Videoverbindung. 10. Während des Videounterrichts dürfen ohne Erlaubnis der Lehrkraft keine weiteren Programme bzw. Apps auf dem Rechner genutzt werden.
Pausen 11. Die Videounterrichtspausen sind – wie in der Schule auch – zur Erholung und als Bewegungsphase zu nutzen. Der Arbeitsplatz ist hierzu zu verlassen.
Nutzung des Chats 12. Beleidigende oder verletzende Inhalte dürfen grundsätzlich nicht geschrieben werden. 13. Während des Unterrichts dürfen in den Chat nur Äußerungen geschrieben werden, die den Unterricht oder die technische Funktion der Videokonferenz betreffen. Privatunterhaltungen sind nicht erlaubt.
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Entschuldigungspflicht
- Bitte teilen Sie die Abwesenheit Ihres Kindes vom Unterricht unverzüglich bis spätestens 7.45 Uhr der Schule mit. Nutzen Sie bitte dazu die Online-Entschuldigung auf dieser Homepage. Möglich wäre auch eine Entschuldigung per Telefon.
- Bei einer Erkrankung ab 3 Tagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attest verlangen.
- Ansteckende Krankheiten müssen sofort mit Angabe der Erkrankung gemeldet werden, das betrifft auch einen evtl. Lausbefall. Bei Wiederbesuch des Unterrichts muss eine ärztliche Bescheinigung über die Ansteckungsfreiheit vorgelegt werden.
- Bei einer Freistellung vom Sportunterricht ist nach 14 Tagen ein ärztliches Attest erforderlich.
- Fehlt Ihr Kind unentschuldigt, wird der Sache nachgegangen und es kann in begründeten Fällen auch die Polizei eingeschaltet werden.
- Unterrichtsbefreiungen zum Zwecke des Urlaubs sind nicht möglich.
Notfallinformationen
- Zur Sicherheit ihres Kindes ist es wichtig, dass wir Sie, bzw. von Ihnen bestimmte Personen im Notfall erreichen können. Bitte füllen Sie dazu das Notfallblatt am Schuljahresanfang sorgfältig aus und teilen Sie uns Änderungen unverzüglich mit.
Notfallkette
- Sollte ein unvorhersehbares Ereignis an der Schule eintreten und die Eltern müssen umgehend informiert werden, wird die Notfallkette aktiviert. Dazu informiert der Schulleiter die Elternbeiratsvorsitzende, die dann die Telefonkette bzw. die Gruppe im Handy über die Klassenelternsprecher startet. Diese Notfallkettenliste erstellt für jede Klasse der Klassenelternsprecher.
Schulgebäude
- Der hintere Eingang des Schulgebäudes ist nach 8.00 Uhr zur Sicherheit Ihrer Kinder wieder verschlossen. Ziel ist es, dass sich von hinten keine fremden Personen unbemerkt im Schulhaus einfinden können. Wir bitten Sie, sich außerhalb des Schulgeländes von Ihrem Kind zu verabschieden. Während der Pausen dürfen sich nur Schüler und Bedienstete der Schule auf dem Schulgelände aufhalten.
Sprechstunden
- Sprechstunden und wichtige Kontakte vereinbaren Sie bitte mit den betroffenen Lehrkräften über einen Eintrag im Hausaufgabenheft.
Sportunterricht
- Um Unfälle im Sportunterricht zu vermeiden, sind im Sport- und Schwimmunterricht Ohrringe, Armbänder, Kettchen, Uhren, Ringe etc. nicht erlaubt. Diese Dinge sollten am Sporttag zu Hause bleiben.