Einschulung

Einschulung 2024

Inhalt:

1. Allgemeines

2. Schulpflichtige Kinder

3. Auf Antrag schulpflichtige Kinder

4. Übersichten

5. Schuleinschreibung

1. Allgemeines

  • Ein schulpflichtiges Kind muss in jedem Fall an der zuständigen Schule angemeldet werden.
  • Vom Unterrichtsbesuch zurückgestellte Kinder müssen bis zur erneuten Einschulung gezielt gefördert werden. Eine Zurückstellung ist im Normalfall nur einmal zulässig.
  • Die Schulanmeldung findet im Monat März normalerweise in der Schule statt. Das Anmeldeverfahren besteht einerseits aus dem Verwaltungsakt (Datenerfassung, Anmeldung), der die Eltern betrifft, und andererseits aus dem sogenannten Schulspiel. Bei diesem hält die Lehrerin mit einer Gruppe (4-6 Kinder) von Schulanfängern eine Unterrichtsstunde.

2. Schulpflichtige Kinder

Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, …

(1) … die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Diese Kinder erreichen das Lebensjahr vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des laufenden Jahres (geb. 01.10.2016 – 30.09.2017). Hier ist ohne weiteres keine zweite Zurückstellung möglich. Bei weiterer, mangelnder Schulfähigkeit wird der erhöhte oder sonderpädagogische Förderbedarf geprüft. Eine zweite Zurückstellung kann allenfalls auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgen (BayEUG  Art.41 Abs. 7).

(2) … die im letzten Schuljahr auf der Basis der Elternentscheidung nicht eingeschult wurden (letztjährige Korridorkinder, geb. 01.07. – 30.09.2017).

(3) … die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden (geb. 01.10.2017 – 30.06.2018;  reguläres Einschulungsalter).

(4) … die zwischen 01.07. und 30. 09. 2018 (Einschulungskorridor) geboren wurden. Diese Kinder durchlaufen auch das Einschulungsverfahren (Datenerfassung, Anmeldung, Schulspiel). Die Entscheidung zur Einschulung aber treffen die Eltern nach verpflichtender Beratung durch die Schule (zusätzlich Beratung durch Kindergarten empfohlen). Die Entscheidung der Eltern, die Einschulung auf das folgende Jahr zu verschieben, muss bis 10.04.2024 schriftlich an der Schule eingegangen Danach ist keine Änderung mehr möglich.

3. Auf Antrag schulpflichtig (seltene Fälle)

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. (BayEUG Art. 37 Abs. 1, GrSO § 21)

(5) Vorzeitige Einschulung:

Die Kinder erreichen das 6. Lebensjahr vom 1.10. des laufenden Jahres bis zum 31.12. des laufenden Jahres (geb. 01.10. – 31.12.2018). Der Antrag auf Einschulung muss spätestens bei der Schulanmeldung im März eingereicht werden. Die Schulfähigkeit kann von der Schule überprüft werden. Die Schule kann den Antrag ablehnen, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind. Bei Annahme des Antrags können die Erziehungsberechtigten das Kind bis zum 31. Juli noch abmelden, danach nicht mehr. Bei Einschulung gilt eine Probezeit bis 30. November. In dieser kann die Schule das Kind ggf. wieder zurückstellen.

(6) Vorvorzeitige Einschulung mit psychologischem Gutachten

Die Kinder erreichen das 6. Lebensjahr ab dem 01.01. des kommenden Jahres (geb. ab dem 01.01.2019). Der Antrag auf Einschulung muss spätestens bei der Schulanmeldung im März eingereicht werden. Die Schulfähigkeit wird in jedem Fall von der Schule überprüft. Zusätzlich muss das Kind vom Schulpsychologen überprüft werden, der ein Gutachten erstellt. Dazu müssen die Eltern bis 18.02.2024 einen Termin beim Schulpsychologischen Dienst (0981-46890-14) vereinbaren. Die Schule kann den Antrag ablehnen, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind. Bei Annahme des Antrags können die Erziehungsberechtigten das Kind bis zum 31. Juli noch abmelden, danach nicht mehr. Bei Einschulung gilt eine Probezeit bis 30. November. In dieser kann die Schule das Kind ggf. wieder zurückstellen.

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